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Internetrecht: Kommerzielle Nutzung von Creative Commons Lizenzen

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Im März 2014 hatte das LG Köln entschieden, dass lediglich die rein private Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten von den Bedingungen einer Creative Commons Lizenz gedeckt sei. Unter anderem deswegen verurteilte das Gericht einen öffentlich-rechtlichen Radiosender zum Schadensersatz. Dieser handele nämlich nicht rein privat, sondern werde im Sinne der Vorschriften kommerziell tätig (LG Köln, Urteil vom 05.03.2014 – 28 O 232/13 – siehe hierzu unseren Blog unter http://www.anwaltskanzlei-online.de/2014/03/23/urheberrecht-nicht-kommerzielle-nutzung-im-rahmen-von-lizenzvertraegen/).

Im Ergebnis hatte das Urteil in der Berufungsinstanz ebenfalls Erfolg. Jedoch hielt das OLG Köln die Ausführungen des LG Köln zur Frage der kommerziellen Nutzung nicht für stichhaltig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das OLG Köln die Revision zum BGH zu (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14).

Die Frage, was eine kommerzielle, was eine nicht-kommerzielle Nutzung im Sinne der Creative Commons Lizenz sei, lasse sich dem Text der Lizenzbedingungen – auch unter Heranziehung von Erläuterungen hierzu – nicht eindeutig entnehmen. Denn es sei nicht eindeutig feststellbar, ob allein der Charakter des Verwenders als kommerziell tätiges Unternehmen entscheidend sei oder ob es auf die kommerzielle Nutzung des Bildes im Einzelfall ankommen solle.

Auch die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG, die das LG Köln herangezogen hatte, führt nach Ansicht des OLG Köln nicht weiter. Danach sollen stets nur diejenigen Rechte übertragen werden, die für die Erreichung des Vertragszwecks unerlässlich sind. Möglichst viele Rechte sollen beim Urheber verbleiben, um diesem eine optimale wirtschaftliche Nutzung seines Werks zu ermöglichen. Diese Grundsätze seien, so das OLG Köln, im Bereich von Open Content – also kostenfrei gewährten Lizenzen – nicht uneingeschränkt anwendbar. Denn für diese sei tendenziell eine möglichst weite Verbreitung der geschützten Inhalte gewollt.

Nach alledem kommt das OLG Köln zu dem Schluss, dass die bestehenden Unklarheiten bei der Auslegung zulasten des Urhebers gehen müssten, weil es sich bei den Lizenzbedingungen um AGB handele, § 305c Abs. 2 BGB. Daher liege allein in der Verwendung des Bildes noch keine unerlaubte Nutzung des Bildes. Verurteilt wurde die Beklagte hier allerdings wegen unzweifelhaft unzulässiger Bearbeitungen des streitgegenständlichen Bildes und der unterlassenen Urhebernennung.

Es wird spannend sein, wie der BGH das Problem der kommerziellen, bzw. nicht-kommerziellen Nutzung angeht. Die Ausführungen des OLG Köln zu § 31 Abs. 5 UrhG lassen aufhorchen. Ginge tatsächlich jeder Zweifel bei der Auslegung von Creative Commons Lizenzen zulasten der Urheber, könnte dies einen nicht unerheblichen Einfluss auf die weitere Akzeptanz dieser Lizenzmodelle in Deutschland haben. Ob die grundsätzliche Annahme, die Verwendung einer solchen Lizenz ziele allein darauf ab, eine möglichst weite Verbreitung zu erreichen, zutreffend ist, bedarf zumindest einer genaueren Prüfung. Sinn und Zweck dieser Lizenzierung dürfte es jedenfalls nicht sein, gerade auch möglichst viele quasi-kommerzielle Nutzungen der Inhalte zu ermöglichen.


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